Satzung SV Schwieberdingen - pdf
Name und Sitz des Vereins
§ 1
Der Verein führt den Namen
Schützenverein Schwieberdingen
In 7141 Schwieberdingen.
Er soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht eingetragen werden und hat den Sitz in Schwieberdingen.
§ 2
Zweck des Vereins:
Der Verein ist gemeinnützig. Er dient der Pflege und Ausübung des Schießens auf sportlicher Grundlage, der Abhaltung von Veranstaltungen schießsportlicher Art, sowie der Förderung und körperlicher und seelischer Gesundheit seiner Mitglieder, insbesondere der Jugend, durch Pflege der Leibesübungen und Kameradschaft.
Absatz 1:
Dabei verfolgt der Verein ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke, im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“, der Abgabeordnung.
Absatz 2:
Der Verein erstrebt keinen Gewinn. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglied auch keine sonstigen Zuwendungen aus Vereinsmittel. D.h. der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mitglieder haben keinen Anteil am Vereinsvermögen.
Er ist Mitglied des Deutschen Schützenbundes, des Württembergischen Schützenverbandes 1850 e.V. sowie des Württembergischen Landessportbundes.
§ 3
Geschäftsjahr:
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 3a
Vereinsämter:
Die Vereinsämter sind Ehrenämter sind Ehrenämter.
Übersteigen die anfallenden Arbeiten das zumutbare Maß ehrenamtlicher Tätigkeit, so kann ein hauptamtlicher Geschäftsführer bestellt werden. §2 Abs. 2 ist dabei zu beachten.
§ 4
Mitgliedschaft:
1. Der Verein hat:
a) Aktive Mitlieder über 18 Jahre
b) jugendliche Mitlieder unter 18 Jahre,
c) passive Mitglieder
d) Ehrenmitglieder
Letztere sind von Beitragspflichten frei.
2.) Zur Aufnahme ist schriftliche Anmeldung erforderlich.
Mitglied können alle Personen werden, die sich in geordneten Verhältnissen befinden und über einen guten Leumund verfügen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand nach einer Wartezeit von ¼ Jahr. Während dieser Zeit wird der Antragsteller als Gast geführt. Er ist verpflichtet, sich an jedem Schießtag unaufgefordert mit einer Tagesversicherungskarte zu erscheinen (gem. Ziff, 11 der Sportordnung des Deutschen Schützenbundes.)
3.) Jedes neu aufgenommene Mitglied erhält eine Mitgliedskarte sowie eine Satzung. Die
Aufnahmegebühr legt die Generalversammlung fest. Das neu aufgenommene Mitglied
verpflichtet sich durch eine Beitrittserklärung, die Satzung des Vereins anzuerkennen und
zu achten.
4.) Mitglieder, die sich um den Verein ganz besondere Verdienste erworben haben, können
von der Hauptversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
§ 5
Rechte und Pflichten der Mitglieder:
Die Mitglieder haben freien oder ermäßigten Zutritt zu allen Vereinsversammlungen. Ausnahmen werden durch Ausschußbeschluß von Fall zu Fall bestimmt.
Jedes Mitglied ist verpflichtet, den Verein nach besten Kräften zu fördern, die festgesetzten Beiträge zu leisten und die von der Vereinsleitung zur Aufrechterhaltung des Schießbetriebes erlassenen Anordnungen zu respektieren. Mitglieder, die die Vereinsinteressen schädigen und trotz wiederholter Mahnung nicht davon ablassen, können aus dem Verein ausgeschlossen werden. Das gleiche gilt, wenn die Vereinsbeiträge nach Fälligkeit trotz Aufforderung nicht innerhalb einer Frist von einem Monat bezahlt werden.
Ehrenmitglieder genießen alle Rechte der ordentlichen Mitglieder.
§ 6
Erlöschen der Mitgliedschaft:
Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod oder durch schriftliche Austrittserklärung auf den Schluss des Kalenderjahres mit einer Frist von einem Monat. Der Beitrag ist bis zu Erlöschen der Mitgliedschaft zu bezahlen.
Ein Vereinsmitglied kann durch Beschluss des Ausschusses ausgeschlossen werden ( § 5 Abs. 2 ). Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.
Das ausgeschlossene Mitglied ist berechtigt, in der nächsten Hauptversammlung Berufung einzulegen, die durch Beschluss endgültig entscheidet.
Ausgetretene und ausgeschlossene Mitglieder verlieren jedes Anrecht an den Verein und seine Einrichtungen. Sie haben die Mitgliederkarte anzugeben.
$ 7
Beiträge der Mitglieder:
Jedes Vereinsmitglied bezahlt einen Jahresbeitrag, dessen Höhe von der Hauptversammlung bestimmt wird. Sämtliche Einnahmen des Vereins sind zur Erfüllung des Vereinszweckes ( § 2 ) zu verwenden.
§ 8
Leitung und Verwaltung:
1.)
Der 1. Vorsitzende (Oberschützenmeister) und der 2. Vorsitzende (1. Schützenmeister) leiten die Vereinsgeschäfte und vertreten – jeder alleine – den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Im Innenverhältnis ist der 2.Vorsitzende dem Verein gegenüber verpflichtet, von seinen Befugnissen nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden Gebrauch zu machen.
2.)
Der Vorstand (Schützenmeisteramt) besteht aus:
1. dem 1. Vorsitzenden (Oberschützenmeister)
2. dem 2. Vorsitzenden (1. Schützenmeister)
3. dem 2. Schützenmeister
4. dem Schatzmeister
5. dem Sportleiter
6. dem Schriftführer
Der Ausschuss besteht aus dem Vorstand (1. – 6.)
7. dem Jugendsportleiter
und 4 Beisitzer.
3.)
Der Vorstand wird von der Hauptversammlung auf jeweils 4 Jahre gewählt. Die Vorstandsmitglieder
bleiben jeweils bis zur Wahl ihrer Nachfolger im Am
4.)
Dem Vorstand obliegt es, die Veranstaltungen des Vereins festzulegen, sowie Sonderkommissionen
zur Erledigung bestimmter Angelegenheiten zu bestellen. Er entscheidet in allen in den Satzungen
vorgesehenen Fällen. Die Sitzungen werden geleitet vom Vorsitzenden, im Falle seiner
Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden. Über die Sitzungen und Beschlüsse wird vom
Schriftführer Protokoll geführt, das vom Sitzungsleiter gegenzuzeichnen ist.
§ 9
Die Hauptversammlung wählt auf die Dauer von 5 Jahren zwei Kassenprüfer. Sie haben vor dem Rechnungsabschluss eine ordentliche Kassenprüfung vorzunehmen und darüber in der Hauptversammlung Bericht zu erstatten.
§ 10
Sämtliche Organe des Vereins üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. An kein Vereinsmitglied dürfen ein Gewinnanteil, Zuwendungen, verhältnismäßig hohe Vergütungen o.ä. bezahlt werden.
§ 11
Hauptversammlung:
Die Hauptversammlung soll in den ersten drei Monaten des Kalenderjahres durchgeführt werden. Sie wird vom Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden einberufen und geleitet. Die Einladung soll spätestens zwei Wochen vorher schriftlich unter Mitteilung der einzelnen Punkte der Tagesordnung erfolgen.
1.)
Die Tagesordnung soll folgende Punkte enthalten:
a) Berichte des Vorsitzenden und seiner Mitglieder über das ablaufende Geschäftsjahr.
b) Entlastung des Vorsitzenden und seiner Mitarbeiter.
c) Etwa anfallende Wahlen des Vorstandes und der Kassenprüfer.
d) Genehmigung des Haushaltvoranschlages.
e) Entscheidung über Beschwerden gegen den Ausschluss eines Mitgliedes.
f) Beschlussfassung über den An - und Verkauf von Grundstücken.
g) Satzungsänderungen
h) Verschiedenes.
2.) Anträge zur Hauptversammlung können nur berücksichtigt werden, wenn sie
Mindestens eine Woche vor der Versammlung schriftlich eingereicht werden.
3.) Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen,
soweit nichts anderes bestimmt ist. Bei Stimmengleichheit entscheidet die
Stimme des Vorsitzenden.
4.) Über jede Hauptversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Versammlungsleiter und vom
Schriftführer zu unterzeichnen ist.
§ 12
1. Der Vorsitzende kann jederzeit eine außerordentliche Hauptversammlung mit
einer Frist von einer Woche einberufen.
2. Der Vorsitzende muss eine außerordentliche Hauptversammlung einberufen,
wenn dies von mindestens 1/3 stimmberechtigter Mitglieder unter Angabe des
Grundes verlangt wird.
3. Die außerordentliche Hauptversammlung hat die gleiche Befugnis wie die
Ordentliche Hauptversammlung.
4. Für die Durchführung gelten die gleichen Bestimmungen wie in § 11.
§ 13
Zur Beschlussfassung über die folgenden Punkte ist die Mehrheit von ¾ der in der Hauptversammlung erschienenen stimmberechtigten Mitlieder erforderlich.
1. Änderung der Satzung:
Wird eine Satzungsbestimmung, welche eine Voraussetzung der Anerkennung
Der Gemeinnützigkeit berührt, geändert, neu eingefügt oder aufgehoben, so ist
Das zuständige Finanzamt zu benachrichtigen.
2. Ausschluss eines Mitglieds
3. Auflösung bzw. Verschmelzung des Vereins wenn nicht mindestens 7 Mitglieder
Sich entschließen, ihn weiterzuführen. In diesem Fall kann der Verein nicht
aufgelöst werden.
Die Auflösung bzw. Verschmelzung des Vereins kann nur auf einer Hauptversammlung beschlossen werden, auf deren Tagesordnung eine Beschlussfassung hierüber angekündigt ist.
§ 14
Auflösung des Vereins:
1. Die Auflösung des Vereins kann bei einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen
werden die sonstige Beschlüsse nicht fasst.
2. Zur Beschlussfassung bedarf es der Ankündigung durch eingeschriebenen
Brief an alle erreichbaren Mitglieder unter Einhaltung einer Frist von einem
Monat § 13 ist zu beachten.
3. Für den Fall der Auflösung erden er 1.Vorsitzende, der Kassier und der
Schriftführer zu Liquidatoren bestellt. Deren Rechte und Pflichten sich nach § 47
Ff, BGB.
4. Bei der Auflösung des Vereins ist das Vermögen zu steuerbegünstigten
Zwecken zu verwenden.
Beschlüsse über die Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung
des Finanzamtes ausgeführt werden.
Bei Wegfall seines bisherigen Zwecks gilt § 4 entsprechend.
Vorstehende Satzungsänderung wurde in der außerordentlichen Hauptversammlung
Vom 28.Mai 1991 beschlossen.
Schwieberdingen, den 28.Mai 1991
Schriftführer Oberschützenmeister
Gez.: Sigrid Schumacher gez.: Franz Schick